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Leitfaden

Leitfaden zur Cyberresilienz-Verordnung der EU (CRA)

Die Verordnung (EU) 2024/2847 legt EU-weit einheitliche Cybersicherheitsvorschriften für Produkte mit digitalen Elementen fest. Diese Seite fasst zusammen, was Teams wissen müssen, die eingebettete und vernetzte Produkte entwickeln.

Diese Seite dient nur der Information und ist keine Rechtsberatung. Ihre Pflichten hängen von der Klasse Ihres Produkts ab; maßgeblich ist der amtliche Text der Verordnung: EUR-Lex

01Was ist die Cyberresilienz-Verordnung?

Die Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act, CRA), Verordnung (EU) 2024/2847, legt einheitliche Cybersicherheitsvorschriften für vernetzte Produkte mit Software oder Hardware fest, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Sie verpflichtet Hersteller, Produkte sicher zu konzipieren, Schwachstellen während eines Unterstützungszeitraums zu beheben und aktiv ausgenutzte Schwachstellen innerhalb von 24 Stunden zu melden. Die Meldepflicht gilt seit dem 11. September 2026; alle Anforderungen gelten ab dem 11. Dezember 2027.

Die neuesten Entwicklungen bei der Umsetzung (Normen, Rechtsakte der Kommission, ENISA-Plattform, notifizierte Stellen) finden Sie auf der Seite EU-CRA: aktueller Stand.

Cyber Resilience Act: Zusammenfassung

  • Wer: Hersteller, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt in Verkehr bringen; Einführer und Händler haben Prüfpflichten. Für Ihren Bereich finden Sie Hinweise auf unseren Branchenseiten.
  • Was: die Sicherheitsanforderungen aus Anhang I, die Behandlung von Schwachstellen einschließlich einer SBOM, ein Unterstützungszeitraum von mindestens fünf Jahren, sofern die erwartete Nutzungsdauer des Produkts nicht kürzer ist, die technische Dokumentation und die CE-Kennzeichnung.
  • Wie: je nach Produktklasse interne Kontrolle durch den Hersteller oder Bewertung durch eine notifizierte Stelle. Ihre voraussichtliche Klasse zeigt der Klassencheck.
  • Wann: Meldepflichten nach Artikel 14 seit dem 11. September 2026, alles Übrige ab dem 11. Dezember 2027.
  • Sanktionen: Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder 2,5 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes.

02Zeitplan

Bis zur vollständigen Anwendung  Tage
  1. 10. Dezember 2024Verordnung tritt in KraftAm 20. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, 20 Tage später in Kraft getreten.
  2. 11. Juni 2026Notifizierte StellenDie Bestimmungen über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gelten seitdem.
  3. 11. September 2026Meldepflichten nach Artikel 14Die Pflicht zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und schwerwiegender Sicherheitsvorfälle gilt seitdem.
  4. 11. Dezember 2027Vollständige AnwendungAlle Bestimmungen gelten, einschließlich der grundlegenden Anforderungen und der Konformitätsbewertung.

03Wer betroffen ist

Jedes Produkt mit Software oder Hardware, das direkt oder indirekt mit einem Gerät oder Netz verbunden werden kann, gilt als „Produkt mit digitalen Elementen“. Smart-Home-Geräte, industrielle Steuerungen, Netzwerkgeräte, Wearables und die mit ihnen verkaufte Software fallen unter diese Definition.

Die meisten Pflichten liegen beim Hersteller. Einführer und Händler müssen prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat. Ein Einführer oder Händler, der ein Produkt unter eigenem Namen verkauft oder es wesentlich ändert, wird als Hersteller behandelt.

Beispiele und typische Klassen nach Branche: Netzwerk- und Telekommunikationsgeräte, Smart Home und Haushaltsgeräte, Industrieautomation und Elektronik.

Nicht erfasst

  • Produkte mit eigenen sektoralen Vorschriften: Medizinprodukte, typgenehmigte Kraftfahrzeuge (Verordnung (EU) 2019/2144), Ausrüstung der Zivilluftfahrt und Schiffsausrüstung
  • Produkte, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit oder Verteidigung entwickelt werden
  • Quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt wird
  • Ersatzteile, die zum Austausch identischer Bauteile hergestellt werden

04Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen (Anhang I)

Anhang I besteht aus zwei Teilen. Teil I betrifft das Produkt selbst, Teil II die Behandlung von Schwachstellen durch den Hersteller.

Teil I: Eigenschaften des Produkts

  • Inverkehrbringen ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen
  • Sichere Standardkonfiguration mit der Möglichkeit, das Produkt in seinen ursprünglichen Zustand zurückzusetzen
  • Sicherheitsaktualisierungen lassen sich einspielen, wo möglich automatisch
  • Authentifizierung und Zugangskontrolle gegen unbefugten Zugriff
  • Vertraulichkeit und Integrität gespeicherter und übertragener Daten
  • Minimale Angriffsfläche und Datenminimierung
  • Sicherheitsrelevante Ereignisse werden protokolliert und können überwacht werden
  • Verfügbarkeit wesentlicher Funktionen und Widerstandsfähigkeit gegen Denial-of-Service-Angriffe
  • Möglichst geringe negative Auswirkungen auf Dienste anderer Geräte oder Netze
  • Mechanismen zur Eindämmung der Ausnutzung, die die Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls verringern
  • Sicheres Löschen von Daten und Einstellungen sowie sichere Übertragung auf ein anderes Produkt

Teil II: Behandlung von Schwachstellen

  • Komponenten werden in einer maschinenlesbaren SBOM (Software-Stückliste) dokumentiert, die mindestens die obersten Abhängigkeiten erfasst
  • Schwachstellen werden unverzüglich durch Sicherheitsaktualisierungen behoben
  • Regelmäßige Tests des Produkts
  • Offenlegung behobener Schwachstellen
  • Eine Strategie zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen und eine Kontaktadresse
  • Sichere Verteilung von Aktualisierungen, Sicherheitspatches werden kostenlos bereitgestellt

05Produktklassen und Konformitätsbewertung

Die Klasse Ihres Produkts entscheidet, ob Sie die Konformität selbst erklären können oder eine unabhängige Stelle die Bewertung durchführen muss.

Die voraussichtliche Klasse Ihres Produkts zeigt unser kurzer Klassencheck; Details finden Sie im Leitfaden zu den Produktklassen.

KlasseBeispieleKonformitätsbewertung
StandardkategorieProdukte, die nicht in Anhang III oder IV aufgeführt sind, also die meisten Produkte mit digitalen ElementenInterne Kontrolle durch den Hersteller (Modul A)
Wichtig, Klasse I (Anhang III)Mikrocontroller und Mikroprozessoren mit Sicherheitsfunktionen, Router und Modems, intelligente Türschlösser, Sicherheitskameras, Alarmanlagen, VPNs, PasswortmanagerInterne Kontrolle bei Anwendung einer harmonisierten Norm, sonst Bewertung durch Dritte
Wichtig, Klasse II (Anhang III)Hypervisoren, Firewalls, Angriffserkennungssysteme, manipulationssichere Mikroprozessoren und MikrocontrollerBewertung durch Dritte (notifizierte Stelle)
Kritisch (Anhang IV)Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen, Smart-Meter-Gateways, Chipkarten oder ähnliche Geräte, einschließlich SicherheitselementeEuropäisches Cybersicherheitszertifikat (sofern vorgeschrieben), sonst wie Klasse II

06Artikel 14: Meldefristen

Erlangt ein Hersteller Kenntnis von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle in seinem Produkt oder von einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, muss er dies über die einheitliche Meldeplattform der ENISA an das als Koordinator benannte CSIRT melden. Diese Pflicht gilt seit dem 11. September 2026 und erfasst auch Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.

StufeAktiv ausgenutzte SchwachstelleSchwerwiegender Sicherheitsvorfall
FrühwarnungInnerhalb von 24 Stunden nach KenntniserlangungInnerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung
MeldungInnerhalb von 72 StundenInnerhalb von 72 Stunden
AbschlussberichtSpätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar istInnerhalb eines Monats nach der Meldung

Der Hersteller muss außerdem die betroffenen Nutzer informieren und ihnen bei Bedarf mitteilen, welche Maßnahmen sie zur Risikominderung ergreifen können.

07Unterstützungszeitraum und Dokumentation

  • Unterstützungszeitraum: Er muss der erwarteten Nutzungsdauer des Produkts entsprechen und mindestens 5 Jahre betragen, sofern das Produkt nicht voraussichtlich kürzer genutzt wird. Während des gesamten Zeitraums müssen Sicherheitsaktualisierungen bereitgestellt werden.
  • Technische Dokumentation: Einschließlich Risikobewertung, SBOM und Testergebnissen. Aufzubewahren für 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen oder für den Unterstützungszeitraum, falls dieser länger ist.
  • EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung: Werden nach der Konformitätsbewertung ausgestellt bzw. angebracht; das Produkt wird mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht.

08Sanktionen (Artikel 64)

VerstoßHöchstbetrag
Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I, Artikel 13 und 1415 Mio. € oder 2,5 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes
Sonstige Pflichten10 Mio. € oder 2 %
Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber Behörden5 Mio. € oder 1 %

Es gilt jeweils der höhere Betrag. Marktüberwachungsbehörden können außerdem verlangen, dass ein nichtkonformes Produkt vom Markt genommen wird.

09Was TegmenSoft dazu abdeckt

Hier sehen Sie, welches Modul unserer Plattform welche Pflicht unterstützt.

Wenn Sie diese Module mit Ihrer eigenen Firmware testen möchten, sehen Sie sich unser Pilotprogramm an.

PflichtModul
Anhang I Teil II Nr. 1: SBOMDynamische SBOM-Engine (CycloneDX 1.6, SPDX 2.3)
Anhang I Teil II Nr. 2–3: Behebung und TestsAbgleich mit OSV und NVD, Priorisierung mit CISA KEV und EPSS, VEX (CSAF 2.0, OpenVEX)
Art. 13 Abs. 8: Überwachung während des UnterstützungszeitraumsErneute Prüfung früherer SBOMs, sobald neue Schwachstellendaten vorliegen
Art. 14: 24/72 Stunden und AbschlussberichtCRA-Meldeassistent: Fristüberwachung und Meldungsentwürfe
Anhang I Teil I und Teil II Nr. 7–8: sichere Verteilung von AktualisierungenSecure-OTA-Manager: signierte Releases, A/B-Slots, Rollback-Schutz
Art. 31 und Anhang VII: technische DokumentationEntwurf nach Anhang VII, Entwurf der EU-Konformitätserklärung, signierte Nachweispakete, aufbewahrt für 10 Jahre oder den Unterstützungszeitraum, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist

10Häufig gestellte Fragen

Was ist der Cyber Resilience Act (CRA)?

Der Cyber Resilience Act, auf Deutsch Cyberresilienz-Verordnung, ist die Verordnung (EU) 2024/2847. Sie legt einheitliche Cybersicherheitsvorschriften für vernetzte Produkte mit Software oder Hardware fest, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden: sichere Konzeption, Behebung von Schwachstellen während eines Unterstützungszeitraums und Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen innerhalb von 24 Stunden. Die Meldepflicht gilt seit dem 11. September 2026; alle Anforderungen gelten ab dem 11. Dezember 2027.

Wann ist der CRA in Kraft getreten und ab wann gilt er?

Die Verordnung ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Meldepflichten nach Artikel 14 gelten seit dem 11. September 2026. Alle Bestimmungen, einschließlich der grundlegenden Anforderungen und der Konformitätsbewertung, gelten ab dem 11. Dezember 2027.

Wie hoch sind die Bußgelder nach dem CRA?

Bei Verstößen gegen die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I sowie gegen Artikel 13 und 14: 15 Mio. € oder 2,5 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes; bei sonstigen Pflichten: 10 Mio. € oder 2 %; bei falschen Angaben gegenüber Behörden: 5 Mio. € oder 1 %. Es gilt jeweils der höhere Betrag. Geregelt ist dies in Artikel 64.

Ist „CRA Artikel 35“ der Artikel über Sanktionen?

Nein. Im verabschiedeten Text, der Verordnung (EU) 2024/2847, regelt Artikel 35 die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Die Sanktionen sind in Artikel 64 festgelegt, mit den oben genannten Beträgen.

Welche Unternehmen unterstützen bei der CRA-Compliance?

An der Umsetzung sind in der Regel Rechtsberater, Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie Anbieter technischer Werkzeuge beteiligt. TegmenSoft arbeitet auf der technischen Seite: SBOM, Abgleich von Schwachstellen, Entwürfe für Meldungen nach Artikel 14 und signierte OTA-Updates für Hersteller eingebetteter Systeme und IoT-Geräte.

Was ist der Unterschied zwischen EN 18031 und dem CRA?

Die Normenreihe EN 18031 unterstützt die Cybersicherheitsanforderungen der Funkanlagenrichtlinie (RED), die seit dem 1. August 2025 für Funkprodukte gelten. Der CRA ist eine eigenständige Verordnung; seine harmonisierten Normen werden von CEN, CENELEC und ETSI erarbeitet.

Gilt der CRA, wenn mein Produkt nicht in der EU verkauft wird?

Der CRA gilt für Produkte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Wird Ihr Produkt über einen Händler oder Einführer in der EU verkauft, gelten die Herstellerpflichten für Sie.

In welche Klasse fällt Ihr Produkt?

Beantworten Sie einige Fragen und sehen Sie die voraussichtliche Klasse Ihres Produkts und das passende Konformitätsbewertungsverfahren; für eine belastbare Einschätzung gehen wir es gern gemeinsam anhand Ihres Produkts durch.